Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Möhwald Webdesign (nachfolgend “Agentur”) gelten für sämtliche zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webentwicklung sowie Foto-, Video- und Drohnenproduktion einschließlich der damit verbundenen Konzeption, Aufnahme, Bearbeitung und Bereitstellung. Sie gelten ausschließlich und für die Dauer des jeweiligen Vertrages zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn in Anfragen, Anforderungen oder Bestellungen des Auftraggebers auf diese oder deren Geltung hingewiesen wird. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den darin getroffenen individuellen Vereinbarungen. Die Regelungen der §§ 4 bis 20 gelten für Leistungen aus dem Bereich Webdesign und Webentwicklung. Für Foto-, Video- und Drohnenproduktionen gelten ergänzend die §§ 21 bis 29. Die §§ 30 bis 32 gelten für alle Leistungen der Agentur.

Gegenstand der Angebote im Bereich Webdesign und Webentwicklung ist insbesondere die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website des Auftraggebers sowie die Erstellung dieser Website. Diese Leistungen beinhalten nicht die laufende Pflege von Websites. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, wird der Auftraggeber selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. Die Agentur ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zuganges zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der Agentur.

§ 3 Vertragsschluss

Aufträge erfolgen auf Grundlage eines Angebotes der Agentur in Textform. Die Angebote der Agentur sind, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber. Einer besonderen Form bedarf es nicht, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas Abweichendes ergibt. Eine Bestätigung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Agentur mit der Durchführung des Auftrages beginnt und der Auftraggeber hiervon Kenntnis hat.

§ 4 Projektphasen

Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch die Agentur erfordert eine intensive Mitwirkung des Auftraggebers. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufes vereinbaren die Parteien, dass die Konzeption und Erstellung der Website in 4 Phasen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 1 bis 4 erfolgt.

Pflichtenheft: Die Agentur erarbeitet zunächst ein Pflichtenheft für die Website. Grundlage des Pflichtenheftes sind die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des Umfanges, der Funktionalität und der Struktur der Website unter Berücksichtigung der Zielgruppen, die durch die Website angesprochen werden sollen. Hierfür stellt die Agentur dem Auftraggeber unterstützend einen Fragenkatalog zur Verfügung. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Auftraggebers wird die Agentur den Auftraggeber in angemessener Weise beraten. Das Pflichtenheft soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang, wie den Einsatz eines Content Management Systems (CMS) festschreiben.

Konzeptionsphase: Auf der Basis des Pflichtenheftes erarbeitet der Auftragnehmer ein Konzept für die Struktur der Website in der Form eines Prototypes. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis über die hierarchische Gliederung der einzelnen Seiten (Sitemap) und die Festlegung eines etwaigen Wireframe Konzeptes.

Gestaltungsphase: Auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzeptes erstellt die Agentur das Design der Website. Das Design muss die Struktur der Website erkennen lassen, alle wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufzeigen. Das Design der Website erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, anhand exemplarischer Seiten, die grundlegende Inhaltselemente der Website abbilden.

Fertigstellungsphase: Auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Designs stellt die Agentur die Website in gebrauchstauglicher Form fertig. Die Fertigstellungsphase endet mit dem Tag der Übermittlung der Fertigstellungsanzeige der Agentur an den Auftraggeber.

Pflegephase: Für die Zeit nach der Fertigstellung der Website bietet die Agentur die Pflege der Website auf der Basis eines gesondert abzuschließenden Pflegevertrages an. Die Pflege der Website ist dringend zu empfehlen, da nur so ein andauerndes Maß an Sicherheit der Website und deren Funktionsfähigkeit nach dem jeweiligen Stand der Technik erreicht werden kann.

2 Hauptleistungspflichten der Agentur

§ 5 Leistungspflichten

Zu den Hauptleistungspflichten der Agentur gehören die laufende Beratung des Auftraggebers nach Maßgabe des nachfolgenden § 6, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 7, sowie die Softwareprogrammierung nach Maßgabe des nachfolgenden § 8.

§ 6 Beratung des Auftraggebers

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird die Agentur berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenso unterrichten, wie über allgemeine Erkenntnisse, die die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – zum Beispiel im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.

Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht erwartet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.

§ 7 Gestalterische Leistungen

Die Agentur erarbeitet einen Vorschlag für die grafische Gestaltung der Website. Dabei wird sie – soweit vom Auftraggeber erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Auftraggebers ergeben.

Die Agentur wird für eine hohe gestalterische Qualität der Website Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.

Soweit der Auftraggeber nach der Präsentation des Vorschlages keine Bestimmung bzw. Konkretisierung der Leistung vornimmt, kann die Agentur die Gestaltung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vornehmen. § 12 Absatz 4 dieser AGB bleibt unberührt.

§ 8 Softwareprogrammierung

Die Agentur verpflichtet sich zur Programmierung von Web-Applikationen, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten funktionalen und nicht funktionalen Anforderungen als auch die mit dem Auftraggeber abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt.

Die Agentur wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Agentur wird mit dem Auftraggeber die technischen Anforderungen wie Browser- und Gerätekompatibilitäten abstimmen, auf die die Website möglichst zu optimieren ist. Eine Beschaffenheitsgarantie geht hiermit nicht einher.

Die Agentur erbringt die Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführung, Schulungen und Support sind nur dann geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind.

3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 9 Inhalt

Sofern die Parteien die Einstellung der Website in das World Wide Web durch die Agentur vereinbart haben, wird der Auftraggeber der Agentur spätestens nach Zugang der Fertigstellungsanzeige gemäß § 10 Abs. 3 den Zugang zu dem Server beistellen, auf welchem die Website zur Annahme bereitgestellt werden soll.

Der Auftraggeber stellt der Agentur, sofern nicht anders vereinbart, den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist die Agentur nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel des Inhaltes hinzuweisen.

Zu dem, vom Auftraggeber in digitaler Form bereitzustellenden, Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen, sonstigen Grafiken und rechtliche Bestandteile wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB. Sofern eine Überlassung von Inhalt in digitaler Form vereinbart wird, ist das jeweils zu verwendende Dateiformat einschließlich technischer Einzelheiten (zum Beispiel Bildauflösung) abzustimmen.

Soweit die Agentur Inhalte, insbesondere Bilder auswählt, wird sie dem Auftraggeber die Quelle mitteilen, über die sie die Bilder bezogen hat (z.B. iStock, Adobe, etc.). Der Auftraggeber wird die entsprechenden Nutzungsrechte erwerben. Der Erwerb der Nutzungsrechte durch die Agentur bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 10 Abnahme

Die Abnahme der Website erfolgt nach den einzelnen Projektphasen (§ 4 Absatz 2-4 dieser AGB) und endet in der Gesamtabnahme. Sobald die Agentur die jeweilige Projektphase fertiggestellt hat, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber diese durch Erklärung in Textform abnehmen (§ 126b BGB).

Gesamtabnahme:

Nach vollständiger Übergabe und Installation der von der Agentur fertiggestellten Software, auf dem kundenseitig bereitgestellten Server, wird eine angemessene Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber und der Agentur eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten-/Pflichtenhefts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der Agentur schriftlich anzeigen. Die Agentur steht dem Auftraggeber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben. Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Auftraggeber diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden der Agentur keine wesentlichen Fehler in Textform angezeigt, so wird der Auftraggeber eine Erklärung in Textform abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Gesamtabnahme). Sofern sich der Kunde innerhalb der Testphase nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen. Mit Gesamtabnahme der Website und Freigabe des Auftraggebers erfolgt der Go Live (Veröffentlichung) der Website.

Als abgenommen gelten die Teilleistungen gemäß vorgenanntem Absatz 1 auch, wenn die Agentur dem Auftraggeber nach der jeweiligen Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat.

Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen sowie den Internet-Zugang der Nutzer und des Auftraggebers.

§ 11 Weitere Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.

Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. § 5 dieser AGB bleiben unberührt.

Sofern die Agentur dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Auftraggeber der Agentur jeweils unverzüglich mitteilen.

4 Vergütung, Änderungswünsche

§ 12 Vergütung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, an die Agentur die Vergütungen gemäß Angebot zu zahlen. Mit den Vergütungen sind sämtliche Leistungen der Agentur gemäß Vertrag und gemäß den § 5 bis § 8 dieser AGB abgegolten.

Für Mehraufwand, der über die gemäß den § 5 bis § 8 dieser AGB von der Agentur geschuldeten Leistungen hinausgeht, gilt die Stundenvergütung gemäß aktueller Agenturpreisliste. Die vereinbarte Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 0,5 Stunden (30 Minuten) abgerechnet.

Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Abnahme des Konzeptes, nach Abnahme des Designs oder nach Abnahme der fertiggestellten Website (§ 10 Absatz 1 dieser AGB) auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme gemäß § 10 Absatz 1 dieser AGB noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.

Die Parteien können im Rahmen der Abnahmeprüfungen vereinbaren, dass der Auftraggeber Anforderungen zu einem späteren, vom Auftragnehmer zu bestimmenden Zeitpunkt konkretisiert. In diesem Fall handelt es sich bei der Konkretisierung nicht um Änderungs- oder Ergänzungswünsche.

Die Mehrwertsteuer ist in Höhe des jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatzes zu zahlen.

§ 13 Rechnungsstellung

Nach der Abnahme der jeweiligen Teilleistung gemäß § 10 dieser AGB wird die Agentur dem Auftraggeber die jeweilige Vergütung in Rechnung stellen. Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5 Nutzungsrechte, Quellcode, Referenzen

§ 14 Nutzungsrechte

Die Agentur räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Website zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gemäß § 12 dieser AGB geschuldete Vergütung vollständig an die Agentur entrichtet hat (§ 158 Absatz 1 BGB).

Bis zur Entrichtung der geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte mit Ausnahme einfacher Nutzungsrechte zu Testzwecken der Website vor Abnahme bei der Agentur.

Der Auftraggeber wird die Agentur im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.

§ 15 Quellcode und Weiterentwicklung

Die Agentur wird dem Auftraggeber den Quellcode der Website - sofern nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart - vollständig zur Verfügung stellen, sobald der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Im Falle von Änderungen an der Website, die nicht von der Agentur durchgeführt werden, kann die Agentur verlangen, nicht mehr als Ersteller der Website benannt zu werden.

§ 16 Referenzen

Die Agentur darf den Auftraggeber auf ihrer Website und in anderer Form und Weise als Referenzauftraggeber nennen, sofern keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Die Agentur darf ferner die vertragsgegenständliche Website nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

6 Fertigstellung, Gewährleistung und Haftung, Kündigung

§ 17 Fertigstellungstermin

Den Termin für die Fertigstellung der Website (Abschluss der Fertigstellungsphase gemäß § 4 Absatz 4 dieser AGB) vereinbaren die Parteien in dem jeweiligen Vertrag.

Der Fertigstellungstermin ist für die Agentur nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Übermittelt der Auftraggeber Änderungswünsche oder neue Anforderungen, verschiebt sich der Fertigstellungstermin um einen angemessenen Zeitraum.

§ 18 Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Website haftet die Agentur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 18 eingeschränkt.

Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit die Agentur gemäß § 18 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Die Einschränkungen dieses § 18 gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle von Vorsatz oder grobem Verschulden.

Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Für die Rechtssicherheit der Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung und Disclaimer ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Sollten Dritte die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur von jeglicher Haftung freizustellen und ihr die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

Die Agentur haftet nicht für Fälle, in denen der Kunde Änderungen an den von der Agentur erbrachten Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere für Änderungen nach Abnahme der Website gemäß § 10 Absatz 3 dieser AGB.

Leistungen und Aufwendungen, die agenturseitig im Zusammenhang mit einer möglichen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit aufgrund von kundenseitig vorgenommenen Änderungen entstehen, werden nach Aufwand berechnet.

§ 19 Höhere Gewalt

Als Ereignis höherer Gewalt gelten von außen kommende, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisende, auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorhersehbare und vermeidbare oder abwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung ganz oder teilweise unmöglich werden lassen oder erheblich beeinträchtigen. Dies können z.B. Krieg, Aufstand, Unruhen, Arbeitskämpfe, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Beeinträchtigung oder Ausfall von Infrastrukturen und (…) sein.

Ereignisse höherer Gewalt befreien die Agentur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten in der konkret vereinbarten Art und Weise. Sie ist von ihrer Leistungspflicht, jedoch nicht dem Grunde nach, befreit, mit der Folge, dass sie alles ihr objektiv Zumutbare unternehmen muss, um den Leistungserfolg im höchstmöglichen Maß herbeizuführen. Der Auftraggeber ist in dem Umfang von seiner Vergütungspflicht befreit, in der die Agentur ihre Leistungen nicht erbringt.

Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zu kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet.

§ 20 Kündigung

Der Vertrag kann von der Agentur bis zur Fertigstellung der Website nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Agentur ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn

(a.) der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 11 dieser AGB wiederholt verletzt;

(b.) der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Teilzahlung gemäß § 12 Absatz 1 i.V.m. § 10 dieser AGB nicht nachkommt;

(c.) der Auftraggeber Anforderungen stellt, die der Agentur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden können, z.B. weil sie nicht vom Portfolio der Agentur umfasst sind oder gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder die guten Sitten verstoßen.

In einem solchen Fall kann die Agentur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Im Übrigen finden die Regelungen des BGB Anwendung.

7 Foto-, Video- und Drohnenproduktionen

§ 21 Leistungsumfang und Vergütung

Art, Umfang, Aufnahmezeitraum, Aufnahmeort, Anzahl und Form der zu liefernden Dateien sowie gegebenenfalls Länge und Format eines Films ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

Nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen, insbesondere zusätzliche Aufnahmestunden, Interviews, Sprecheraufnahmen, aufwendige Retuschen, Animationen, zusätzliche Filmformate, Social-Media-Versionen oder die Herausgabe unbearbeiteter Aufnahmen und Projektdateien, sind nicht Bestandteil des Auftrags. Solche Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Angebot vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für Mehraufwand, der über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, gilt die Stundenvergütung gemäß aktueller Agenturpreisliste. Die Mehrwertsteuer ist in Höhe des jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatzes zu zahlen. Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

§ 22 Künstlerische und gestalterische Ausführung

Die Agentur führt den Auftrag auf Grundlage des vereinbarten Briefings und ihres eigenen fotografischen und gestalterischen Stils aus. Ihr steht dabei ein angemessener künstlerischer und technischer Gestaltungsspielraum zu.

Die Auswahl der zur Bearbeitung und Übergabe geeigneten Aufnahmen erfolgt durch die Agentur. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher angefertigter Aufnahmen, unbearbeiteter Rohdaten, RAW-Dateien, Videorohmaterialien oder offener Projektdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Rein subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Auftraggebers stellen keinen Mangel dar, sofern die Arbeit dem vereinbarten Briefing und dem vertraglich festgelegten Leistungsumfang entspricht.

§ 23 Bearbeitung, Lieferung und Korrekturen

Die Aufnahmen werden im vereinbarten Umfang ausgewählt und bearbeitet. Zur üblichen Bearbeitung gehören insbesondere Anpassungen von Belichtung, Farbe, Kontrast, Bildausschnitt und Tonwerten. Aufwendige Retuschen, Montagen oder Veränderungen einzelner Personen und Gegenstände sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Lieferfristen beginnen, sobald der Auftraggeber alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen, Inhalte und Freigaben vollständig bereitgestellt hat.

Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, ist eine gebündelte Korrekturrunde für Videoproduktionen enthalten. Der Auftraggeber hat seine Änderungswünsche gesammelt und eindeutig mitzuteilen. Weitere Korrekturen sowie Änderungen, die vom ursprünglich vereinbarten Briefing abweichen, werden nach Zeitaufwand berechnet. Die Beseitigung berechtigter Mängel gilt nicht als kostenpflichtige Korrekturrunde.

§ 24 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarten Aufnahmeorte zu den festgelegten Zeiten zugänglich sind und die Durchführung der Produktion dort zulässig ist. Soweit erforderlich, beschafft der Auftraggeber rechtzeitig Zustimmungen der Eigentümer, Betreiber oder Veranstalter.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Teilnehmer, Mitarbeiter, Gäste und sonstige betroffene Personen angemessen über die geplanten Foto- und Videoaufnahmen sowie deren beabsichtigte Verwendung zu informieren und, soweit erforderlich, entsprechende Einwilligungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für gezielte Einzelporträts, Interviews und Aufnahmen besonders hervorgehobener Personen. Die jeweilige gesetzliche datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Parteien bleibt unberührt.

Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch fehlende Zugänge, Genehmigungen, Ansprechpartner, Informationen oder sonstige vom Auftraggeber bereitzustellende Voraussetzungen entstehen, können gesondert berechnet werden.

§ 25 Drohnenaufnahmen

Drohnenaufnahmen erfolgen ausschließlich, wenn die Wetterbedingungen, örtlichen Gegebenheiten, Sicherheitsanforderungen und luftrechtlichen Bestimmungen eine sichere und rechtmäßige Durchführung zulassen.

Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung eines Drohnenflugs trifft die Agentur beziehungsweise der eingesetzte Drohnenpilot unter Berücksichtigung der am Produktionstag bestehenden Bedingungen. Ein bestimmter Flug oder eine bestimmte Perspektive kann nicht garantiert werden.

Der Auftraggeber stellt, soweit nicht anders vereinbart, die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Veranstaltungsortbetreibers sicher. Erforderliche luftfahrtrechtliche Genehmigungen und besondere örtliche Einschränkungen werden vorab zwischen den Parteien abgestimmt.

Kann ein Drohnenflug aus Sicherheitsgründen, aufgrund der Witterung, behördlicher Vorgaben oder anderer von der Agentur nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, wird die Produktion soweit möglich mit bodengebundenen Aufnahmen fortgesetzt. Weitergehende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 26 Nutzungsrechte

Das Urheberrecht an den erstellten Foto- und Videoaufnahmen verbleibt bei der Agentur beziehungsweise dem jeweiligen Urheber.

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation. Dieses umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf der eigenen Website, in eigenen Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, Pressemitteilungen und eigenen digitalen oder gedruckten Unternehmensmedien.

Nicht umfasst sind insbesondere der Weiterverkauf, die Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung, die Verwendung für Merchandising, die Lizenzierung über Bilddatenbanken oder die Verwendung in bezahlten Werbekampagnen, sofern diese Nutzungsarten nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Technisch notwendige Größenanpassungen und übliche Zuschnitte sind zulässig, sofern Charakter und Aussage der Aufnahme nicht wesentlich verändert werden. Weitergehende Bearbeitungen, Montagen, Filter oder Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur.

Soweit technisch möglich und branchenüblich, soll die Urheberangabe „Möhwald Webdesign / Jakob Möhwald“ erfolgen. Eine abweichende Regelung kann im jeweiligen Angebot getroffen werden.

Für lizenzierte Musik, Schriftarten, Stockmaterial oder andere Inhalte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.

§ 27 Eigenwerbung und Referenznutzung

Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken, Präsentationen und Portfolios, zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen und die erforderlichen Rechte der abgebildeten Personen sowie sonstiger Dritter vorliegen.

Eine vertrauliche Behandlung oder der Ausschluss der Referenznutzung muss vor Beginn der Produktion ausdrücklich vereinbart werden.

§ 28 Absage und Verschiebung

Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Agentur kann die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist.

Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Personal, Technik, Mietausrüstung, Musiklizenzen, Reiseleistungen oder Genehmigungen, sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern die Agentur deren Entstehung nicht zu vertreten hat.

Bei einer gewünschten Terminverschiebung bemüht sich die Agentur um einen Ersatztermin. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit an einem bestimmten Ersatztermin besteht nicht. Bereits entstandene Aufwendungen bleiben auch bei einer Terminverschiebung vergütungspflichtig.

Kann die Agentur den Auftrag aufgrund unvorhersehbarer, von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht ausführen, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich. Die Parteien bemühen sich zunächst um einen Ersatztermin oder eine geeignete Ersatzlösung. Bereits gezahlte Vergütungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 29 Datensicherung und Archivierung

Nach vollständiger Übergabe der vereinbarten Dateien ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich.

Eine langfristige Archivierung der Aufnahme-, Projekt- oder Lieferdaten durch die Agentur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, ist die Agentur berechtigt, die Produktionsdaten drei Monate nach vollständiger Übergabe und Abwicklung des Auftrags zu löschen.

8 Sonstiges

§ 30 Datensicherheit

Der Auftraggeber wird den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme, die von der Agentur übermittelt wurden, vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

§ 31 Datenschutz

Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste auf der Homepage der Agentur aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogene Daten mit aufzuführen. Der Auftraggeber kann die Aufnahme nur dann verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.

Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird die Agentur insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.

§ 32 Schlussbestimmungen

Auf den jeweiligen Vertrag und diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB ergeben, Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

Stand: 09.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Möhwald Webdesign (nachfolgend “Agentur”) gelten für sämtliche zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webentwicklung sowie Foto-, Video- und Drohnenproduktion einschließlich der damit verbundenen Konzeption, Aufnahme, Bearbeitung und Bereitstellung. Sie gelten ausschließlich und für die Dauer des jeweiligen Vertrages zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn in Anfragen, Anforderungen oder Bestellungen des Auftraggebers auf diese oder deren Geltung hingewiesen wird. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den darin getroffenen individuellen Vereinbarungen. Die Regelungen der §§ 4 bis 20 gelten für Leistungen aus dem Bereich Webdesign und Webentwicklung. Für Foto-, Video- und Drohnenproduktionen gelten ergänzend die §§ 21 bis 29. Die §§ 30 bis 32 gelten für alle Leistungen der Agentur.

Gegenstand der Angebote im Bereich Webdesign und Webentwicklung ist insbesondere die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website des Auftraggebers sowie die Erstellung dieser Website. Diese Leistungen beinhalten nicht die laufende Pflege von Websites. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, wird der Auftraggeber selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. Die Agentur ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zuganges zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der Agentur.

§ 3 Vertragsschluss

Aufträge erfolgen auf Grundlage eines Angebotes der Agentur in Textform. Die Angebote der Agentur sind, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber. Einer besonderen Form bedarf es nicht, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas Abweichendes ergibt. Eine Bestätigung im vorgenannten Sinne liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Agentur mit der Durchführung des Auftrages beginnt und der Auftraggeber hiervon Kenntnis hat.

§ 4 Projektphasen

Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch die Agentur erfordert eine intensive Mitwirkung des Auftraggebers. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufes vereinbaren die Parteien, dass die Konzeption und Erstellung der Website in 4 Phasen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 1 bis 4 erfolgt.

Pflichtenheft: Die Agentur erarbeitet zunächst ein Pflichtenheft für die Website. Grundlage des Pflichtenheftes sind die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des Umfanges, der Funktionalität und der Struktur der Website unter Berücksichtigung der Zielgruppen, die durch die Website angesprochen werden sollen. Hierfür stellt die Agentur dem Auftraggeber unterstützend einen Fragenkatalog zur Verfügung. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Auftraggebers wird die Agentur den Auftraggeber in angemessener Weise beraten. Das Pflichtenheft soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang, wie den Einsatz eines Content Management Systems (CMS) festschreiben.

Konzeptionsphase: Auf der Basis des Pflichtenheftes erarbeitet der Auftragnehmer ein Konzept für die Struktur der Website in der Form eines Prototypes. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis über die hierarchische Gliederung der einzelnen Seiten (Sitemap) und die Festlegung eines etwaigen Wireframe Konzeptes.

Gestaltungsphase: Auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzeptes erstellt die Agentur das Design der Website. Das Design muss die Struktur der Website erkennen lassen, alle wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufzeigen. Das Design der Website erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, anhand exemplarischer Seiten, die grundlegende Inhaltselemente der Website abbilden.

Fertigstellungsphase: Auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Designs stellt die Agentur die Website in gebrauchstauglicher Form fertig. Die Fertigstellungsphase endet mit dem Tag der Übermittlung der Fertigstellungsanzeige der Agentur an den Auftraggeber.

Pflegephase: Für die Zeit nach der Fertigstellung der Website bietet die Agentur die Pflege der Website auf der Basis eines gesondert abzuschließenden Pflegevertrages an. Die Pflege der Website ist dringend zu empfehlen, da nur so ein andauerndes Maß an Sicherheit der Website und deren Funktionsfähigkeit nach dem jeweiligen Stand der Technik erreicht werden kann.

2 Hauptleistungspflichten der Agentur

§ 5 Leistungspflichten

Zu den Hauptleistungspflichten der Agentur gehören die laufende Beratung des Auftraggebers nach Maßgabe des nachfolgenden § 6, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 7, sowie die Softwareprogrammierung nach Maßgabe des nachfolgenden § 8.

§ 6 Beratung des Auftraggebers

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird die Agentur berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenso unterrichten, wie über allgemeine Erkenntnisse, die die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – zum Beispiel im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.

Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Agentur nicht erwartet. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.

§ 7 Gestalterische Leistungen

Die Agentur erarbeitet einen Vorschlag für die grafische Gestaltung der Website. Dabei wird sie – soweit vom Auftraggeber erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Auftraggebers ergeben.

Die Agentur wird für eine hohe gestalterische Qualität der Website Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.

Soweit der Auftraggeber nach der Präsentation des Vorschlages keine Bestimmung bzw. Konkretisierung der Leistung vornimmt, kann die Agentur die Gestaltung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vornehmen. § 12 Absatz 4 dieser AGB bleibt unberührt.

§ 8 Softwareprogrammierung

Die Agentur verpflichtet sich zur Programmierung von Web-Applikationen, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten funktionalen und nicht funktionalen Anforderungen als auch die mit dem Auftraggeber abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt.

Die Agentur wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Agentur wird mit dem Auftraggeber die technischen Anforderungen wie Browser- und Gerätekompatibilitäten abstimmen, auf die die Website möglichst zu optimieren ist. Eine Beschaffenheitsgarantie geht hiermit nicht einher.

Die Agentur erbringt die Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführung, Schulungen und Support sind nur dann geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart sind.

3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 9 Inhalt

Sofern die Parteien die Einstellung der Website in das World Wide Web durch die Agentur vereinbart haben, wird der Auftraggeber der Agentur spätestens nach Zugang der Fertigstellungsanzeige gemäß § 10 Abs. 3 den Zugang zu dem Server beistellen, auf welchem die Website zur Annahme bereitgestellt werden soll.

Der Auftraggeber stellt der Agentur, sofern nicht anders vereinbart, den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist die Agentur nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel des Inhaltes hinzuweisen.

Zu dem, vom Auftraggeber in digitaler Form bereitzustellenden, Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen, sonstigen Grafiken und rechtliche Bestandteile wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB. Sofern eine Überlassung von Inhalt in digitaler Form vereinbart wird, ist das jeweils zu verwendende Dateiformat einschließlich technischer Einzelheiten (zum Beispiel Bildauflösung) abzustimmen.

Soweit die Agentur Inhalte, insbesondere Bilder auswählt, wird sie dem Auftraggeber die Quelle mitteilen, über die sie die Bilder bezogen hat (z.B. iStock, Adobe, etc.). Der Auftraggeber wird die entsprechenden Nutzungsrechte erwerben. Der Erwerb der Nutzungsrechte durch die Agentur bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 10 Abnahme

Die Abnahme der Website erfolgt nach den einzelnen Projektphasen (§ 4 Absatz 2-4 dieser AGB) und endet in der Gesamtabnahme. Sobald die Agentur die jeweilige Projektphase fertiggestellt hat, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber diese durch Erklärung in Textform abnehmen (§ 126b BGB).

Gesamtabnahme:

Nach vollständiger Übergabe und Installation der von der Agentur fertiggestellten Software, auf dem kundenseitig bereitgestellten Server, wird eine angemessene Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber und der Agentur eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten-/Pflichtenhefts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der Agentur schriftlich anzeigen. Die Agentur steht dem Auftraggeber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben. Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Auftraggeber diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden der Agentur keine wesentlichen Fehler in Textform angezeigt, so wird der Auftraggeber eine Erklärung in Textform abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Gesamtabnahme). Sofern sich der Kunde innerhalb der Testphase nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen. Mit Gesamtabnahme der Website und Freigabe des Auftraggebers erfolgt der Go Live (Veröffentlichung) der Website.

Als abgenommen gelten die Teilleistungen gemäß vorgenanntem Absatz 1 auch, wenn die Agentur dem Auftraggeber nach der jeweiligen Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat.

Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen sowie den Internet-Zugang der Nutzer und des Auftraggebers.

§ 11 Weitere Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.

Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. § 5 dieser AGB bleiben unberührt.

Sofern die Agentur dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Auftraggeber der Agentur jeweils unverzüglich mitteilen.

4 Vergütung, Änderungswünsche

§ 12 Vergütung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, an die Agentur die Vergütungen gemäß Angebot zu zahlen. Mit den Vergütungen sind sämtliche Leistungen der Agentur gemäß Vertrag und gemäß den § 5 bis § 8 dieser AGB abgegolten.

Für Mehraufwand, der über die gemäß den § 5 bis § 8 dieser AGB von der Agentur geschuldeten Leistungen hinausgeht, gilt die Stundenvergütung gemäß aktueller Agenturpreisliste. Die vereinbarte Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 0,5 Stunden (30 Minuten) abgerechnet.

Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Abnahme des Konzeptes, nach Abnahme des Designs oder nach Abnahme der fertiggestellten Website (§ 10 Absatz 1 dieser AGB) auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme gemäß § 10 Absatz 1 dieser AGB noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.

Die Parteien können im Rahmen der Abnahmeprüfungen vereinbaren, dass der Auftraggeber Anforderungen zu einem späteren, vom Auftragnehmer zu bestimmenden Zeitpunkt konkretisiert. In diesem Fall handelt es sich bei der Konkretisierung nicht um Änderungs- oder Ergänzungswünsche.

Die Mehrwertsteuer ist in Höhe des jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatzes zu zahlen.

§ 13 Rechnungsstellung

Nach der Abnahme der jeweiligen Teilleistung gemäß § 10 dieser AGB wird die Agentur dem Auftraggeber die jeweilige Vergütung in Rechnung stellen. Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5 Nutzungsrechte, Quellcode, Referenzen

§ 14 Nutzungsrechte

Die Agentur räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Website zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gemäß § 12 dieser AGB geschuldete Vergütung vollständig an die Agentur entrichtet hat (§ 158 Absatz 1 BGB).

Bis zur Entrichtung der geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte mit Ausnahme einfacher Nutzungsrechte zu Testzwecken der Website vor Abnahme bei der Agentur.

Der Auftraggeber wird die Agentur im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.

§ 15 Quellcode und Weiterentwicklung

Die Agentur wird dem Auftraggeber den Quellcode der Website - sofern nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart - vollständig zur Verfügung stellen, sobald der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Im Falle von Änderungen an der Website, die nicht von der Agentur durchgeführt werden, kann die Agentur verlangen, nicht mehr als Ersteller der Website benannt zu werden.

§ 16 Referenzen

Die Agentur darf den Auftraggeber auf ihrer Website und in anderer Form und Weise als Referenzauftraggeber nennen, sofern keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Die Agentur darf ferner die vertragsgegenständliche Website nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

6 Fertigstellung, Gewährleistung und Haftung, Kündigung

§ 17 Fertigstellungstermin

Den Termin für die Fertigstellung der Website (Abschluss der Fertigstellungsphase gemäß § 4 Absatz 4 dieser AGB) vereinbaren die Parteien in dem jeweiligen Vertrag.

Der Fertigstellungstermin ist für die Agentur nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Übermittelt der Auftraggeber Änderungswünsche oder neue Anforderungen, verschiebt sich der Fertigstellungstermin um einen angemessenen Zeitraum.

§ 18 Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Website haftet die Agentur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Die Haftung der Agentur auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 18 eingeschränkt.

Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit die Agentur gemäß § 18 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Die Einschränkungen dieses § 18 gelten nicht für die Haftung der Agentur wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle von Vorsatz oder grobem Verschulden.

Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Für die Rechtssicherheit der Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung und Disclaimer ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Sollten Dritte die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur von jeglicher Haftung freizustellen und ihr die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

Die Agentur haftet nicht für Fälle, in denen der Kunde Änderungen an den von der Agentur erbrachten Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere für Änderungen nach Abnahme der Website gemäß § 10 Absatz 3 dieser AGB.

Leistungen und Aufwendungen, die agenturseitig im Zusammenhang mit einer möglichen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit aufgrund von kundenseitig vorgenommenen Änderungen entstehen, werden nach Aufwand berechnet.

§ 19 Höhere Gewalt

Als Ereignis höherer Gewalt gelten von außen kommende, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisende, auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorhersehbare und vermeidbare oder abwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung ganz oder teilweise unmöglich werden lassen oder erheblich beeinträchtigen. Dies können z.B. Krieg, Aufstand, Unruhen, Arbeitskämpfe, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Beeinträchtigung oder Ausfall von Infrastrukturen und (…) sein.

Ereignisse höherer Gewalt befreien die Agentur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten in der konkret vereinbarten Art und Weise. Sie ist von ihrer Leistungspflicht, jedoch nicht dem Grunde nach, befreit, mit der Folge, dass sie alles ihr objektiv Zumutbare unternehmen muss, um den Leistungserfolg im höchstmöglichen Maß herbeizuführen. Der Auftraggeber ist in dem Umfang von seiner Vergütungspflicht befreit, in der die Agentur ihre Leistungen nicht erbringt.

Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zu kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet.

§ 20 Kündigung

Der Vertrag kann von der Agentur bis zur Fertigstellung der Website nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Agentur ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn

(a.) der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 11 dieser AGB wiederholt verletzt;

(b.) der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Teilzahlung gemäß § 12 Absatz 1 i.V.m. § 10 dieser AGB nicht nachkommt;

(c.) der Auftraggeber Anforderungen stellt, die der Agentur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden können, z.B. weil sie nicht vom Portfolio der Agentur umfasst sind oder gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder die guten Sitten verstoßen.

In einem solchen Fall kann die Agentur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Im Übrigen finden die Regelungen des BGB Anwendung.

7 Foto-, Video- und Drohnenproduktionen

§ 21 Leistungsumfang und Vergütung

Art, Umfang, Aufnahmezeitraum, Aufnahmeort, Anzahl und Form der zu liefernden Dateien sowie gegebenenfalls Länge und Format eines Films ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

Nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen, insbesondere zusätzliche Aufnahmestunden, Interviews, Sprecheraufnahmen, aufwendige Retuschen, Animationen, zusätzliche Filmformate, Social-Media-Versionen oder die Herausgabe unbearbeiteter Aufnahmen und Projektdateien, sind nicht Bestandteil des Auftrags. Solche Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Angebot vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für Mehraufwand, der über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht, gilt die Stundenvergütung gemäß aktueller Agenturpreisliste. Die Mehrwertsteuer ist in Höhe des jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatzes zu zahlen. Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

§ 22 Künstlerische und gestalterische Ausführung

Die Agentur führt den Auftrag auf Grundlage des vereinbarten Briefings und ihres eigenen fotografischen und gestalterischen Stils aus. Ihr steht dabei ein angemessener künstlerischer und technischer Gestaltungsspielraum zu.

Die Auswahl der zur Bearbeitung und Übergabe geeigneten Aufnahmen erfolgt durch die Agentur. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher angefertigter Aufnahmen, unbearbeiteter Rohdaten, RAW-Dateien, Videorohmaterialien oder offener Projektdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Rein subjektive Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Auftraggebers stellen keinen Mangel dar, sofern die Arbeit dem vereinbarten Briefing und dem vertraglich festgelegten Leistungsumfang entspricht.

§ 23 Bearbeitung, Lieferung und Korrekturen

Die Aufnahmen werden im vereinbarten Umfang ausgewählt und bearbeitet. Zur üblichen Bearbeitung gehören insbesondere Anpassungen von Belichtung, Farbe, Kontrast, Bildausschnitt und Tonwerten. Aufwendige Retuschen, Montagen oder Veränderungen einzelner Personen und Gegenstände sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Lieferfristen beginnen, sobald der Auftraggeber alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen, Inhalte und Freigaben vollständig bereitgestellt hat.

Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, ist eine gebündelte Korrekturrunde für Videoproduktionen enthalten. Der Auftraggeber hat seine Änderungswünsche gesammelt und eindeutig mitzuteilen. Weitere Korrekturen sowie Änderungen, die vom ursprünglich vereinbarten Briefing abweichen, werden nach Zeitaufwand berechnet. Die Beseitigung berechtigter Mängel gilt nicht als kostenpflichtige Korrekturrunde.

§ 24 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarten Aufnahmeorte zu den festgelegten Zeiten zugänglich sind und die Durchführung der Produktion dort zulässig ist. Soweit erforderlich, beschafft der Auftraggeber rechtzeitig Zustimmungen der Eigentümer, Betreiber oder Veranstalter.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Teilnehmer, Mitarbeiter, Gäste und sonstige betroffene Personen angemessen über die geplanten Foto- und Videoaufnahmen sowie deren beabsichtigte Verwendung zu informieren und, soweit erforderlich, entsprechende Einwilligungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für gezielte Einzelporträts, Interviews und Aufnahmen besonders hervorgehobener Personen. Die jeweilige gesetzliche datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Parteien bleibt unberührt.

Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch fehlende Zugänge, Genehmigungen, Ansprechpartner, Informationen oder sonstige vom Auftraggeber bereitzustellende Voraussetzungen entstehen, können gesondert berechnet werden.

§ 25 Drohnenaufnahmen

Drohnenaufnahmen erfolgen ausschließlich, wenn die Wetterbedingungen, örtlichen Gegebenheiten, Sicherheitsanforderungen und luftrechtlichen Bestimmungen eine sichere und rechtmäßige Durchführung zulassen.

Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung eines Drohnenflugs trifft die Agentur beziehungsweise der eingesetzte Drohnenpilot unter Berücksichtigung der am Produktionstag bestehenden Bedingungen. Ein bestimmter Flug oder eine bestimmte Perspektive kann nicht garantiert werden.

Der Auftraggeber stellt, soweit nicht anders vereinbart, die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Veranstaltungsortbetreibers sicher. Erforderliche luftfahrtrechtliche Genehmigungen und besondere örtliche Einschränkungen werden vorab zwischen den Parteien abgestimmt.

Kann ein Drohnenflug aus Sicherheitsgründen, aufgrund der Witterung, behördlicher Vorgaben oder anderer von der Agentur nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, wird die Produktion soweit möglich mit bodengebundenen Aufnahmen fortgesetzt. Weitergehende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 26 Nutzungsrechte

Das Urheberrecht an den erstellten Foto- und Videoaufnahmen verbleibt bei der Agentur beziehungsweise dem jeweiligen Urheber.

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation. Dieses umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf der eigenen Website, in eigenen Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, Pressemitteilungen und eigenen digitalen oder gedruckten Unternehmensmedien.

Nicht umfasst sind insbesondere der Weiterverkauf, die Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung, die Verwendung für Merchandising, die Lizenzierung über Bilddatenbanken oder die Verwendung in bezahlten Werbekampagnen, sofern diese Nutzungsarten nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Technisch notwendige Größenanpassungen und übliche Zuschnitte sind zulässig, sofern Charakter und Aussage der Aufnahme nicht wesentlich verändert werden. Weitergehende Bearbeitungen, Montagen, Filter oder Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur.

Soweit technisch möglich und branchenüblich, soll die Urheberangabe „Möhwald Webdesign / Jakob Möhwald“ erfolgen. Eine abweichende Regelung kann im jeweiligen Angebot getroffen werden.

Für lizenzierte Musik, Schriftarten, Stockmaterial oder andere Inhalte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.

§ 27 Eigenwerbung und Referenznutzung

Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken, Präsentationen und Portfolios, zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen und die erforderlichen Rechte der abgebildeten Personen sowie sonstiger Dritter vorliegen.

Eine vertrauliche Behandlung oder der Ausschluss der Referenznutzung muss vor Beginn der Produktion ausdrücklich vereinbart werden.

§ 28 Absage und Verschiebung

Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Agentur kann die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist.

Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Personal, Technik, Mietausrüstung, Musiklizenzen, Reiseleistungen oder Genehmigungen, sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern die Agentur deren Entstehung nicht zu vertreten hat.

Bei einer gewünschten Terminverschiebung bemüht sich die Agentur um einen Ersatztermin. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit an einem bestimmten Ersatztermin besteht nicht. Bereits entstandene Aufwendungen bleiben auch bei einer Terminverschiebung vergütungspflichtig.

Kann die Agentur den Auftrag aufgrund unvorhersehbarer, von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht ausführen, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich. Die Parteien bemühen sich zunächst um einen Ersatztermin oder eine geeignete Ersatzlösung. Bereits gezahlte Vergütungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 29 Datensicherung und Archivierung

Nach vollständiger Übergabe der vereinbarten Dateien ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Sicherung verantwortlich.

Eine langfristige Archivierung der Aufnahme-, Projekt- oder Lieferdaten durch die Agentur ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, ist die Agentur berechtigt, die Produktionsdaten drei Monate nach vollständiger Übergabe und Abwicklung des Auftrags zu löschen.

8 Sonstiges

§ 30 Datensicherheit

Der Auftraggeber wird den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme, die von der Agentur übermittelt wurden, vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

§ 31 Datenschutz

Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste auf der Homepage der Agentur aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogene Daten mit aufzuführen. Der Auftraggeber kann die Aufnahme nur dann verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.

Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird die Agentur insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.

§ 32 Schlussbestimmungen

Auf den jeweiligen Vertrag und diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB ergeben, Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

Stand: 09.2026